AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der URBAN AGENCY GmbH
Viaduktbogen 55, 6020 Innsbruck · FN 676830p · Firmenbuchgericht Landesgericht Innsbruck · Stand: 19. Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der URBAN AGENCY GmbH (im Folgenden „URBAN AGENCY“) gegenüber ihren Auftraggebern (im Folgenden „Partner“), insbesondere in den Bereichen Markenstrategie, Design, Naming, Kommunikation, Websites und digitale Anwendungen.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Partners werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, URBAN AGENCY stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG gelten sie nur insoweit, als sie zwingenden Bestimmungen des KSchG nicht widersprechen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote der URBAN AGENCY sind freibleibend und 30 Tage ab Angebotsdatum gültig, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Partners (E-Mail genügt) oder durch Unterfertigung des Angebots zustande. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung im Angebot.

(3) Kostenschätzungen für nicht abschließend beschreibbare Leistungen sind unverbindlich; absehbare Überschreitungen von mehr als 15 % zeigt URBAN AGENCY rechtzeitig an.

§ 3 Leistungsumfang und Änderungen (Change Requests)

(1) URBAN AGENCY schuldet die im Angebot beschriebene Leistung. Im Angebot ist die Anzahl der inkludierten Präsentations- und Korrekturschleifen festgelegt; fehlt eine Festlegung, sind zwei Korrekturschleifen inkludiert.

(2) Wünsche des Partners, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (insbesondere zusätzliche Entwürfe, Korrekturschleifen, Formate, Anwendungen oder konzeptionelle Richtungswechsel nach erfolgter Freigabe), gelten als Zusatzleistungen und werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz der URBAN AGENCY von € 220 oder nach gesondertem Angebot verrechnet. URBAN AGENCY weist auf die Entgeltpflicht vor Ausführung hin.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Partners

(1) Der Partner stellt der URBAN AGENCY alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.

(2) Verzögert sich die Leistung durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Partners, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen; dadurch entstehender Mehraufwand kann nach Aufwand verrechnet werden.

§ 5 Präsentationen, Freigaben und Korrekturen

(1) Der Partner prüft vorgelegte Entwürfe und Reinzeichnungen unverzüglich, insbesondere auf inhaltliche Richtigkeit (Texte, Daten, Preise, Produktaussagen) und erteilt Freigaben schriftlich (E-Mail genügt).

(2) Mit erteilter Freigabe gilt der jeweilige Arbeitsstand als vertragskonform abgenommen. Spätere Änderungswünsche an freigegebenen Ständen sind Zusatzleistungen gemäß § 3 Abs. 2. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen bereits freigegebener Leistungen ist ausgeschlossen; § 8 bleibt unberührt.

(3) Erfolgt binnen 10 Werktagen nach Vorlage weder Freigabe noch begründete Beanstandung, gilt der vorgelegte Stand als freigegeben, sofern URBAN AGENCY bei Vorlage auf diese Folge hingewiesen hat.

§ 5a Hub (Online-Zugang)

(1) URBAN AGENCY stellt dem Partner für die Dauer der Zusammenarbeit einen Zugang zu ihrer Online-Plattform („Hub“) bereit. Der Hub dient der Abwicklung der Zusammenarbeit, insbesondere Freigaben, Dokumenten, Terminen und der Darstellung von Kennzahlen; er ist nicht selbst Leistungsgegenstand, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Zugänge werden auf benannte natürliche Personen ausgestellt und sind nicht übertragbar. Das beim Anlegen erzeugte Startpasswort wird einmalig angezeigt; der Partner ändert es unverzüglich und bewahrt Zugangsdaten sorgfältig auf. Scheidet eine zugangsberechtigte Person aus oder besteht der Verdacht eines Missbrauchs, teilt der Partner dies URBAN AGENCY unverzüglich mit.

(3) Handlungen, die über einen Zugang des Partners vorgenommen werden, muss dieser gegen sich gelten lassen, es sei denn, er hat den Missbrauch zuvor gemäß Abs. 2 angezeigt.

(4) Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht geschuldet. Wartungsarbeiten, Weiterentwicklungen und Störungen eingesetzter Dienste sind möglich; § 18a gilt sinngemäß. Fristen, die im Hub laufen, verlängern sich um die Dauer einer von URBAN AGENCY zu vertretenden Nichtverfügbarkeit.

§ 5b Elektronische Freigabe im Hub

(1) Freigaben, Abnahmen und Zustimmungen nach § 5 können im Hub elektronisch erteilt werden. Eine so erteilte Erklärung steht der schriftlichen Erklärung im Sinne dieser AGB gleich.

(2) Bei Erklärungen, die im Hub ausdrücklich als rechtsverbindlich gekennzeichnet sind, erfasst und speichert URBAN AGENCY den angegebenen Namen, den Zeitpunkt und die erfasste Unterschrift als Nachweis. Der Partner erhält diesen Nachweis auf Verlangen jederzeit als Datei.

(3) Der Partner stellt sicher, dass nur vertretungsbefugte oder von ihm bevollmächtigte Personen Zugang zu Freigaben haben; die interne Zeichnungsbefugnis liegt in seiner Verantwortung.

(4) Die Freigabefiktion nach § 5 Abs. 3 gilt im Hub mit der Maßgabe, dass die Frist erst mit der im Hub sichtbaren Vorlage samt Hinweis auf die Folgen des Schweigens zu laufen beginnt. Gegenüber Verbrauchern gilt sie nur, wenn dieser Hinweis ausdrücklich erteilt wurde.

§ 6 Termine

(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Sie setzen die fristgerechte Mitwirkung des Partners gemäß § 4 voraus.

§ 7 Honorar, Zahlung, Verzug

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind 40 % des Auftragswerts bei Beauftragung, der Rest bei Übergabe bzw. Abnahme fällig. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten ist URBAN AGENCY zu monatlichen Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt berechtigt.

(2) Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten im unternehmerischen Verkehr Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie ein pauschaler Betreibungskostenersatz von € 40; die Geltendmachung darüber hinausgehender Kosten bleibt vorbehalten. URBAN AGENCY ist berechtigt, bei Verzug laufende Arbeiten nach Ankündigung auszusetzen.

(4) Präsentations-, Pitch- und Konzeptleistungen vor Beauftragung sind nur zu vergüten, wenn dies vereinbart wurde; die Rechte daran verbleiben in jedem Fall bei URBAN AGENCY (§ 9 Abs. 6).

(5) Für Leistungspakete, für die im Angebot ein Wertrahmen vereinbart ist, gilt: Geschuldet ist jedenfalls das im Angebot ausgewiesene Mindesthonorar. Der Partner kann bei Beauftragung oder binnen 14 Tagen nach Abschluss der jeweiligen Leistungsphase ein höheres Honorar innerhalb des Wertrahmens festlegen; unterbleibt eine Festlegung, gilt das Mindesthonorar. Bei Beauftragung jeder Leistungsphase sind 50 % des jeweiligen Mindesthonorars fällig, der Restbetrag mit Abschluss der Phase. Die Einzelheiten, einschließlich allfälliger geförderter Konditionen, regelt das Angebot.

§ 7a Zurückbehaltung von Arbeitsergebnissen

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars kann URBAN AGENCY die Herausgabe von Arbeitsergebnissen sowie deren Freischaltung im Hub zurückbehalten. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Ausgenommen sind Unterlagen, die der Partner zur Wahrung eigener Rechte oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten benötigt, insbesondere Rechnungen, Verträge und Vertraulichkeitserklärungen sowie die von ihm selbst beigestellten Inhalte.

§ 8 Stornierung und vorzeitige Vertragsbeendigung

(1) Storniert der Partner den Auftrag ganz oder teilweise oder wird der Vertrag aus Gründen, die URBAN AGENCY nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, gebührt der URBAN AGENCY: (a) das volle Honorar für alle bis dahin erbrachten Leistungen einschließlich bereits freigegebener Arbeitsstände, (b) der Ersatz nachweislicher Fremdkosten sowie (c) ein pauschaler Anteil von 30 % des auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars als Abgeltung des entgangenen Deckungsbeitrags; dem Partner bleibt der Nachweis eines geringeren, der URBAN AGENCY der Nachweis eines höheren Entgangs vorbehalten.

(2) Bereits erteilte Freigaben bleiben von einer Stornierung unberührt und begründen den Honoraranspruch für die freigegebenen Leistungsteile in voller Höhe.

(3) Nutzungsrechte an Leistungen aus stornierten Aufträgen gehen nicht über; § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 8a Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerleistungen

(1) Projektverträge (Werkverträge) enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistung; eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, § 8 bleibt unberührt.

(2) Für Dauerleistungen (insbesondere Betreuungs- und Serviceverträge, laufendes Monitoring, Domain-, Hosting- und E-Mail-Betrieb) gilt die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Laufzeit. Mangels abweichender Vereinbarung beträgt die Laufzeit zwölf Monate ab Vertragsbeginn; sie verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich (E-Mail genügt) gekündigt wird.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für URBAN AGENCY insbesondere vor, wenn der Partner trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen mit der Zahlung in Verzug bleibt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(4) Bereits im Voraus entrichtete periodische Entgelte werden bei ordentlicher Kündigung nicht rückerstattet; bei berechtigter außerordentlicher Kündigung durch den Partner erfolgt eine aliquote Abrechnung. Nach Vertragsende erfolgen Datenexport, Rückgabe von Zugängen und Mitwirkung an der Migration nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags (Exit-Regelungen); vom Partner erworbene Nutzungsrechte bleiben im erworbenen Umfang unberührt.

§ 8b Rücktrittsrecht bei Fernabsatz (Verbraucher)

(1) Ist der Partner Verbraucher im Sinne des KSchG und kommt der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande, steht ihm ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach dem FAGG zu. Die Frist beginnt bei Dienstleistungen mit Vertragsabschluss.

(2) Soll URBAN AGENCY vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Leistung beginnen, verlangt der Partner dies ausdrücklich. Er wird darauf hingewiesen, dass er das Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert und im Fall des Rücktritts ein dem bereits erbrachten Teil entsprechendes anteiliges Entgelt zu zahlen hat.

(3) Unterbleibt die Belehrung nach Abs. 1, verlängert sich die Rücktrittsfrist nach Maßgabe des FAGG.

(4) Das Muster-Rücktrittsformular ist diesen AGB angeschlossen.

§ 9 Nutzungsrechte, Urheberrecht

(1) Sämtliche Leistungen der URBAN AGENCY einschließlich Entwürfen, Konzepten und Präsentationen sind urheberrechtlich geschützt bzw. geistiges Eigentum der URBAN AGENCY. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf den Partner über. Bis dahin ist jede Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe unzulässig.

(2) Mit vollständiger Zahlung erhält der Partner an den finalen, freigegebenen Arbeitsergebnissen das im Angebot bezeichnete Nutzungsrecht. Ist nichts anderes vereinbart, erhält der Partner an Kern-Markenzeichen (Logo, Name, Claim) ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Werknutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck; an sonstigen Leistungen (insbesondere Strategie- und Analysedokumenten) eine nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung für eigene Geschäftszwecke des Partners. Das Urheberrecht selbst ist unübertragbar und verbleibt bei den Urhebern bzw. die Werknutzungsrechte der URBAN AGENCY bei dieser.

(2a) Änderungen, Bearbeitungen oder Weiterentwicklungen der Arbeitsergebnisse – gleich durch wen – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der URBAN AGENCY (§ 21 UrhG); ein Bearbeitungsrecht wird nicht eingeräumt. Anpassungen werden auf Wunsch des Partners von der URBAN AGENCY zu den jeweils gültigen Konditionen, im Rahmen eines Servicevertrags oder nach gesondertem Angebot, vorgenommen. Ausgenommen sind rein technische Reproduktionsanpassungen ohne gestalterische Veränderung (z. B. Skalierung, Dateiformat).

(3) Die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte (ausgenommen verbundene Unternehmen und beauftragte Dienstleister des Partners zur bestimmungsgemäßen Verwendung) bedarf der schriftlichen Zustimmung der URBAN AGENCY.

(4) Die Nutzung durch den Partner über den vereinbarten Umfang hinaus begründet einen Anspruch der URBAN AGENCY auf angemessene Nachvergütung.

(5) Nicht Vertragsgegenstand und ausdrücklich nicht mitlizenziert sind die Methoden, Modelle, Werkzeuge und Systeme der URBAN AGENCY (insbesondere URBAN CYCLE, Brand Score System/BSS, zugehörige Rechenmodelle, Software und Vorlagen). Deren Nutzung durch den Partner ist auf die im Rahmen des Projekts übergebenen Ergebnisse beschränkt.

(6) Nicht gewählte bzw. nicht freigegebene Entwürfe und Konzepte verbleiben einschließlich aller Rechte bei der URBAN AGENCY und dürfen vom Partner weder verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

(7) Offene Arbeitsdaten (z. B. Quell-, Layout- und Projektdateien, Programmcode, Konfigurationen) sind von der Übergabe nicht umfasst und werden nicht herausgegeben. Übergeben werden ausschließlich finale Ergebnisdateien in den vereinbarten Verwendungsformaten. Eine Herausgabe offener Daten bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen gesonderten schriftlichen Vereinbarung. URBAN AGENCY kann eine Herausgabe im Einzelfall nach eigenem Ermessen gegen gesonderte Vergütung anbieten, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

§ 10 Namensnennung und Referenz

(1) URBAN AGENCY ist berechtigt, auf Vervielfältigungsstücken und in digitalen Umsetzungen in branchenüblicher, dezenter Form auf ihre Urheberschaft hinzuweisen.

(2) URBAN AGENCY darf die für den Partner erbrachten Leistungen nach deren Veröffentlichung zu Zwecken der Eigenwerbung (Portfolio, Website, Social Media, Award-Einreichungen) unter Nennung des Partners präsentieren, sofern der Partner dem nicht im Einzelfall aus wichtigem Grund schriftlich widerspricht.

§ 11 Vom Partner beigestellte Inhalte; Freistellung

(1) Stellt der Partner Inhalte bei (insbesondere Texte, Bilder, Logos, Marken, Daten, Produktaussagen), sichert er zu, über alle für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte zu verfügen und dass die Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und inhaltlich richtig sind.

(2) Der Partner hält URBAN AGENCY hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die aus der Verwendung der von ihm beigestellten Inhalte oder aus von ihm vorgegebenen Aussagen entstehen, vollumfänglich schad- und klaglos.

(3) Die rechtliche Prüfung der vom Partner veröffentlichten Kommunikationsmaßnahmen (insbesondere wettbewerbs-, kennzeichen- und medienrechtlich) obliegt dem Partner; URBAN AGENCY weist auf ihr erkennbare Risiken hin, schuldet aber keine Rechtsberatung.

§ 11a Verantwortung für veröffentlichte Inhalte (Social Media, Website)

(1) Erstellt URBAN AGENCY im Auftrag des Partners Inhalte und veröffentlicht sie auf Kanälen des Partners (insbesondere dessen Website, Social-Media-Profilen oder Newsletter), bleibt der Partner als Medieninhaber und Betreiber dieser Kanäle für die veröffentlichten Inhalte verantwortlich. URBAN AGENCY schuldet die handwerklich und lauterkeitsrechtlich sorgfältige Umsetzung und weist auf ihr erkennbare rechtliche Risiken hin, schuldet aber keine Rechtsberatung.

(2) Inhalte werden dem Partner vor Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt; mit der Freigabe (§ 5) übernimmt der Partner die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Für vom Partner vorgegebene oder beigestellte Inhalte gilt § 11.

§ 12 Naming- und Kennzeichenleistungen

(1) Entwickelt URBAN AGENCY Namen, Claims oder sonstige Kennzeichen, umfasst ihre Leistung die kreative Entwicklung sowie – sofern vereinbart – eine orientierende Identitätsrecherche in öffentlich zugänglichen Registern. Diese Recherche stellt keine markenrechtliche Verfügbarkeits- oder Ähnlichkeitsrecherche dar und begründet keine Gewähr für die rechtliche Verwendbarkeit oder Eintragungsfähigkeit.

(2) URBAN AGENCY empfiehlt dem Partner ausdrücklich, vor Nutzung oder Anmeldung eines Kennzeichens eine anwaltliche bzw. patentanwaltliche Recherche und Prüfung durchführen zu lassen. Die Entscheidung über die Verwendung trifft der Partner auf eigenes Risiko.

§ 12a Analyse- und Bewertungsleistungen (Brand Score, Markenwert)

(1) Analysen, Kennzahlen und Markenwertberechnungen der URBAN AGENCY (insbesondere Brand Score und Markenwert-Modell) sind modellbasierte Näherungen bzw. Korridorberechnungen auf Grundlage finanzieller und verhaltenswissenschaftlicher Daten und der offengelegten Methodik. Sie stellen keine Unternehmensbewertung nach berufsrechtlichen Standards und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar.

(2) Die Ergebnisse sind nicht zur Vorlage bei Banken, Investoren, Behörden oder sonstigen Dritten bestimmt. Entscheidungen auf ihrer Grundlage trifft der Partner in eigener Verantwortung; eine Gewähr für das Eintreffen daraus abgeleiteter Erwartungen wird nicht übernommen.

§ 13 Einsatz von KI-Werkzeugen

(1) URBAN AGENCY setzt zur Unterstützung ihrer Leistungserbringung auch generative KI-Werkzeuge ein. Die Auswahl der Werkzeuge und Arbeitsmethoden obliegt der URBAN AGENCY; alle Arbeitsergebnisse durchlaufen vor Übergabe eine menschliche fachliche Prüfung und Verantwortung durch URBAN AGENCY.

(2) URBAN AGENCY kennzeichnet Arbeitsergebnisse, die nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) kennzeichnungspflichtig sind, bei Übergabe entsprechend und weist den Partner darauf hin. Für die Beibehaltung der Kennzeichnung sowie die Erfüllung eigener Transparenzpflichten bei der Veröffentlichung und weiteren Verwendung ist ab Übergabe der Partner verantwortlich.

(3) Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass rein KI-generierten Bestandteilen ohne menschliche Schöpfung kein urheberrechtlicher Schutz zukommen kann. URBAN AGENCY stellt bei Kern-Markenzeichen eine prägende menschliche Gestaltungsleistung sicher.

(4) Vertrauliche Informationen des Partners werden nur in KI-Systeme eingegeben, deren Anbieter vertraglich eine Nutzung der Eingaben zu Trainingszwecken ausschließen oder bei denen eine entsprechende Konfiguration aktiviert ist.

§ 14 Gewährleistung

(1) Der Partner hat offensichtliche Mängel binnen 14 Tagen ab Übergabe schriftlich zu rügen; die Rechtsfolgen des § 377 UGB bleiben unberührt. URBAN AGENCY leistet zunächst durch Verbesserung oder Austausch Gewähr.

(2) Keine Mängel sind insbesondere: gestalterische oder konzeptionelle Entscheidungen, die freigegebenen Ständen entsprechen; Abweichungen, die auf vom Partner beigestellten Inhalten oder Vorgaben beruhen; sowie geringfügige, technisch bedingte Abweichungen in Farbdarstellung und Wiedergabe auf unterschiedlichen Medien und Geräten.

§ 15 Haftung

(1) URBAN AGENCY haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen Personenschäden – ausgeschlossen.

(2) Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist, ist sie der Höhe nach mit dem Auftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist im unternehmerischen Verkehr ausgeschlossen.

(3) Schadenersatzansprüche verjähren im unternehmerischen Verkehr in zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 16 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus für die Dauer von fünf Jahren fort.

(2) Als Geschäftsgeheimnisse der URBAN AGENCY gelten insbesondere ihre Methoden, Modelle, Rechenlogiken, Kalkulationen und Werkzeuge; der Partner wird diese weder offenlegen noch nachbauen oder nachbauen lassen (Reverse Engineering).

§ 17 Datenschutz

(1) Die Parteien halten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG) ein.

(2) Soweit URBAN AGENCY personenbezogene Daten im Auftrag des Partners verarbeitet – insbesondere Kontaktdaten, die der Partner im Hub erfasst oder erfassen lässt, sowie die dazu erteilten Einwilligungen –, gilt die als Anlage angeschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Sie ist Bestandteil dieses Vertrags.

(3) Der Partner stellt sicher, dass er zur Übermittlung dieser Daten berechtigt ist und die betroffenen Personen informiert wurden.

(4) Die Informationen nach Art. 13 DSGVO stellt URBAN AGENCY in ihrer Datenschutzinformation bereit, abrufbar unter urban-agency.at/datenschutz.

§ 17a Nachrichten im Hub

(1) URBAN AGENCY informiert den Partner im Hub sowie über Push-Nachrichten über Vorgänge seines Auftrags, insbesondere Freigaben, Termine, Dokumente, Rechnungen und Änderungen des Bearbeitungsstands. Diese Nachrichten sind Teil der Vertragserfüllung und setzen keine gesonderte Einwilligung voraus.

(2) Nachrichten mit werblichem Inhalt, insbesondere Einladungen, Angebote und Hinweise auf weitere Leistungen, erhält der Partner nur mit seiner Einwilligung. Das gilt für alle Kanäle einschließlich Push-Nachrichten und Hinweisflächen im Hub.

(3) Die Einwilligung ist jederzeit und ohne Nachteil für den laufenden Auftrag widerruflich. Der Widerruf lässt Nachrichten nach Abs. 1 unberührt.

§ 18 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Hindernisse befreien für ihre Dauer von den betroffenen Leistungspflichten; Termine verlängern sich entsprechend.

§ 18a Drittplattformen und Fremddienste

(1) Setzt URBAN AGENCY zur Leistungserbringung Dienste Dritter ein (insbesondere Website-Baukästen und Hosting wie Squarespace, Domain- und E-Mail-Dienste), so schuldet URBAN AGENCY deren Verfügbarkeit, Fortbestand und Funktionsumfang nicht; diese liegen außerhalb ihres Einflussbereichs.

(2) Wird ein solcher Dienst eingestellt oder wesentlich verschlechtert, bietet URBAN AGENCY eine Migration oder einen Neuaufbau als gesonderte, zu vergütende Leistung an; ein Gewährleistungsfall liegt darin nicht. Näheres regelt ein etwaiger Betreuungs- bzw. Servicevertrag.

§ 19 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz der URBAN AGENCY.

(2) Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Innsbruck vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; das gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis (E-Mail genügt).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

§ 20a Vertragsende und Daten

(1) Nach Ende der Zusammenarbeit stellt URBAN AGENCY dem Partner auf Verlangen binnen 30 Tagen einen Auszug seiner im Hub gespeicherten Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung.

(2) Danach werden die Daten gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Nachweise über Freigaben, Rechnungen und Einwilligungen bleiben für die Dauer der Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen erhalten.

(3) Der Zugang zum Hub endet mit dem Vertrag. Ein Anspruch auf Weiterbetrieb oder Weiterentwicklung besteht nicht.

URBAN AGENCY GmbH · Viaduktbogen 55 · 6020 Innsbruck · UID: ATU83209467 Firmenbuch Nr. 676830p, Landesgericht Innsbruck Tiroler Sparkasse · IBAN: AT85 2050 3033 0339 9574 · BIC: SPIHAT22XXX

Stand: 3. August 2026